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Eigenversorgung

Wasser


Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-Installation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen  werden (Kleinanlagen zur Eigenversorgung), sind auch Wasserversorgunsanlagen im Sinne der TrinkwV, wenn sie wie folgt genutzt werden:

  • zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken

  • zur Körperpflege und  -reinigung,


  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen


  • zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen


Diese Eigenversorgungsanlagen sind gemäß § 13 der Trinkwasserverordnung bei der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) anzeigepflichtig.

Eigenversorgungsanlagen, die keine Trinkwasserqualität haben, und die im Haushalt zusätzlich zu denTrinkwasser-Wasserversorgungsanlagen installiert sind, sind ebenfalls  bei der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) anzeigepflichtig.

Weiterhin gilt, dass die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen ist.

Für Berlin giltzusätzlich:

Bei einer jährlichen Entnahmemenge von mehr als 150 m³, muss eine Ausnahmegenehmigung bei der  Senatsverwaltung für Wirtschaft beantragt werden.

Die Entnahme von Grundwasser und der Bau des Brunnens sind bei der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) zu beantragen


 
 
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