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Anlagen einschließlich der dazugehörigen Trinkwasser-
zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken
zur Körperpflege und -
zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen
zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen
Diese Eigenversorgungsanlagen sind gemäß § 13 der Trinkwasserverordnung bei der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) anzeigepflichtig.
Eigenversorgungsanlagen, die keine Trinkwasserqualität haben, und die im Haushalt zusätzlich zu denTrinkwasser-
Weiterhin gilt, dass die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage dem zuständigen Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen ist.
Für Berlin giltzusätzlich:
Bei einer jährlichen Entnahmemenge von mehr als 150 m³, muss eine Ausnahmegenehmigung bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft beantragt werden.
Die Entnahme von Grundwasser und der Bau des Brunnens sind bei der Wasserbehörde (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) zu beantragen